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Quittierung von Zuzahlungen in den Apotheken

Gemäß §§43b und 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind die Zuzahlungen vom jeweiligen Leistungserbringer einzuziehen und gegenüber dem Versicherten kostenfrei zu quittieren.

Dabei ist es ausreichend, wenn Ihnen Ihre Apotheke einen namentlich benannten Kassenbon über die von Ihren entrichteten Beträge übergibt, den die nachfolgenden Angaben enthält:

  • Vor- und Zuname des Versicherten
  • Bezeichnung des Mittels
  • Anzahl der Packungen
  • Zuzahlungsbetrag in Euro*
  • Abgabedatum
  • Stempel und Unterschrift Ihrer Apotheke

    * Ist der Preis des Mittels geringer als die gesetzliche Zuzahlung, dann sind nur die
       tatsächlichen Kosten des Mittels zu quittieren.

    Nachfolgende Aufwendungen dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung quittiert werden:

  • Arznei-, Verband- und Hilfsmittel ohne ärztliche Verodnung
  • Differenzbeträge zwischen Festbetrag und Abgabepreis
  • Privatrezepte
  • sonstige nicht von der GKV erstattungsfähige Produkte.

    Quittungshefte erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.




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