Für alle gesetzlich versicherten Patienten besteht grundsätzlich die Zuzahlungspflicht. Nur noch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind weiterhin von jeder Zuzahlung befreit.
Alle Zuzahlungsbefreiungen verlieren zum 1. Januar 2004 ihre Gültigkeit.
Die Höhe der Zuzahlungen, die Sie während eines Jahres zu leisten haben, darf zwei Prozent Ihres Jahreseinkommens (Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) nicht überschreiten. Bei Patienten mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen beträgt diese Obergrenze ein Prozent. Es liegt deshalb in Ihrem eigenen Interesse, alle Belege für Ihre Zuzahlungen bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen Aufwendungen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren.
Ist abzusehen, daß sich die Summe Ihrer Zuzahlungen den gesetzlich festgelegten Obergrenzen (zwei bzw. ein Prozent Ihres Jahreseinkommens) nähert, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Diese ist gesetzlich verpflichtet, Sie kostenlos zu beraten.
Beantragung der Zuzahungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse
Um eine Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse beantragen zu können, benötigen Sie Nachweise über bereits von Ihnen entrichteten Zuzahlungen. Der Kassenbon Ihrer Apotheke ist in der Regel dafür ausreichend, sofern diese Angaben enthalten sind.
Um Ihnen die Erfassung bereits geleisteter Zuzahlungen zu erleichtern, haben wir in der nachfolgenden Tabelle einige Formulare bereitgestellt, welche Sie ausdrucken können.
Für einen schnellen Überblick, wann Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie Ihre geleisteten Zuzahlungen anhand der Ihnen durch Ihre Apotheke oder andere Leistungserbringer übergebenen Zuzahlungsquittungen eintragen und aufrechnen. Der ebenfalls für Sie bereitgestellte Zuzahlungsbefreiungsrechner erleichtert Ihnen diese Berechnung.