Zur Führung des Verbandszeichens sind neben dem Deutschen Apothekerverband, dessen Mitgliedsvereinen und den übrigen Berufsorganisationen der Apotheker sowie den gewerblichen Unternehmen, die ganz oder überwiegend im Eigentum des Apothekerstandes stehen, die Leiter öffentlichen Apotheken berechtigt.
Soweit die im vorstehenden Absatz genannten Nutzungsberechtigten nicht Mitglieder des deutschen Apothekerverbandes bzw. Dessen Mitgliedsvereins sind, bedarf die Benutzung der schriftlichen Einwilligung des Deutschen Apothekerverbandes bzw. des örtlichen Landesapothekervereins. Die Einwilligung regelt ausschließlich die Benutzungsmodalitäten entsprechend den Ziffern 2-8 der Zeichensatzung. |