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Zeichensatzung des "Apotheken-A"

Apotheken-A lt. Satzung

Das "Apotheken-A" ist beim Deutschen Patentamt als Verbandszeichen des Deutschen Apothekerverbandes eingetragen. Im einzelnen sind bei der Benutzung folgende Vorschriften zu beachten:



1. 

Zur Führung des Verbandszeichens sind neben dem Deutschen Apothekerverband, dessen Mitgliedsvereinen und den übrigen Berufsorganisationen der Apotheker sowie den gewerblichen Unternehmen, die ganz oder überwiegend im Eigentum des Apothekerstandes stehen, die Leiter öffentlichen Apotheken berechtigt.
Soweit die im vorstehenden Absatz genannten Nutzungsberechtigten nicht Mitglieder des deutschen Apothekerverbandes bzw. Dessen Mitgliedsvereins sind, bedarf die Benutzung der schriftlichen Einwilligung des Deutschen Apothekerverbandes bzw. des örtlichen Landesapothekervereins. Die Einwilligung regelt ausschließlich die Benutzungsmodalitäten entsprechend den Ziffern 2-8 der Zeichensatzung.

2.

Das Verbandszeichen darf nur in der beim Deutschen Patentamt gemeldeten Form und Farbe (HKS 13) - großes gotisches A auf weißem Grund mit in weißer Ausführung eingezeichnetem Arzneikelch mit Schlange - verwandt werden.

3.

Die Benutzungsberechtigten dürfen das Verbandszeichen zur Kennzeichnung der nach der Apothekenbetriebsordnung zulässigen Waren benutzen.

4.

Das Verbandszeichen kann von den Berechtigten ferner für alle gesetzlich und standesrechtlich zulässigen Werbemaßnahmen, wie Transparente, Aufdrucke auf Briefpapier, Rechnungen, Schaufensterdekorationen usw. genutzt werden.

5.

Eine Bezugnahme auf das Verbandszeichen als Gütezeichen ist unzulässig.

6.

Gewerbliche Unternehmen, die Arzneimittel, apothekenübliche Waren im Sinne von § 42 der Apothekenbetriebsordnung vom 07.08.1968 (BGBl. I S. 939) oder Werbe- und Gebrauchsmittel für Apotheken herstellen, kann die Erlaubnis zur Anbringung des Verbandszeichens auf ihren Erzeugnissen erteilt werden, wenn diese Erzeugnisse ausschließlich für Apotheken bestimmt sind. Die Erlaubnis wird vom Deutschen Apothekerverband schriftlich erteilt. Die Erteilung kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden; sie setzt einen begründeten schriftlichen Antrag voraus.

7.

Bei Verletzung der mit dem Verbandszeichen verbundenen Rechte ist der Deutsche Apothekerverband zur Verfolgung berechtigt. Jeder Benutzungsberechtigte ist verpflichtet, jeden ihm bekannte gewordenen Fall der Zeichenverletzung dem Deutschen Apothekerverband oder einem seiner Mitgliedsverbände unverzüglich mitzuteilen.

8.

Bei Verstößen gegen die Verbandssatzung sowie bei gröblicher Verletzung der Berufspflichten kann der Deutsche Apothekerverband das Verbandszeichen ganz oder auf Zeit entziehen.




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