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Markensatzung "Apotheken-A"
Der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) ist Inhaber der Markenrechte an dem Wort-/ Bildzeichen "Apotheken-A".
Seit knapp 60 Jahren ist das rote Apotheken-A das Erkennungszeichen für Apotheken in Deutschland. Die vom Deutschen Apothekerverband eingetragene Marke darf jedoch nicht jeder verwenden.
Die ordentlichen Mitglieder des ThAV sind laut Satzung verpflichtet, das Apotheken-A" als Verbandszeichen des Deutschen Apothekerverbandes e.V. zu führen.
Die Nutzung des Apotheken-A ist in der Markensatzung geregelt:
1. | Nutzungsberechtigt sind grundsätzlich nur - neben dem DAV und den Landesapothekerverbänden - Apotheker/ Apothekerin, die als Inhaber einer öffentlichen Apotheke im Inland leiten und Mitglied des ThAV sind. Sonstige Dritte dürfen das Apotheken-A nur nach schriftlicher Gestattung durch den DAV oder die dazu bevollmächtigten Mitgliedsorganisationen nutzen. | |
2. | Das Apotheken-A darf nur zur markenmäßigen Kennzeichnung der apothekenüblichen Waren und Dienstleistungen (einschließlich Werbung) sowie in den Geschäftspapieren für den Apothekenbetrieb genutzt werden. | |
3. | Das Apotheken-A darf nur in der im Markenregister eingetragenen Form und Farbe (großes, rotes (HKS 13), gotisches A auf weißem Grund mit in weißer Ausführung eingezeichnetem Arzneikelch mit Schlange gemäß der Abbildung in der Markensatzung) in Alleinstellung genutzt werden. | |
4. | Verstöße gegen die Markensatzung werden geahndet und können zum Verlust der Nutzungsberechtigung durch den Nutzungsberechtigten führen. |
Beschreibung | Stand | Datei | Größe | |
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Fibel "Apotheken-A" |
09.03.17 |
523 KB
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Markensatzung "Apotheken-A" |
06.02.12 |
24 KB
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