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Markensatzung "Apotheken-A"

Der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) ist Inhaber der Markenrechte an dem Wort-/ Bildzeichen  "Apotheken-A".

Seit knapp 60 Jahren ist das rote Apotheken-A das Erkennungszeichen für Apotheken in Deutschland. Die vom Deutschen Apothekerverband eingetragene Marke darf jedoch nicht jeder verwenden.

Die ordentlichen Mitglieder des ThAV sind laut Satzung verpflichtet, das „Apotheken-A" als Verbandszeichen des Deutschen Apothekerverbandes e.V. zu führen.

Die Nutzung des Apotheken-A ist in der Markensatzung geregelt:

 1.Nutzungsberechtigt sind grundsätzlich nur - neben dem DAV und den Landesapothekerverbänden - Apotheker/ Apothekerin, die als Inhaber einer öffentlichen Apotheke im Inland leiten und Mitglied des ThAV sind. Sonstige Dritte dürfen das Apotheken-A nur nach schriftlicher Gestattung durch den DAV oder die dazu bevollmächtigten Mitgliedsorganisationen nutzen.
 2.Das Apotheken-A darf nur zur markenmäßigen Kennzeichnung der apothekenüblichen Waren und Dienstleistungen (einschließlich Werbung) sowie in den Geschäftspapieren für den Apothekenbetrieb genutzt werden.
 3.Das Apotheken-A darf nur in der im Markenregister eingetragenen Form und Farbe (großes, rotes (HKS 13), gotisches A auf weißem Grund mit in weißer Ausführung eingezeichnetem Arzneikelch mit Schlange gemäß der Abbildung in der Markensatzung) in Alleinstellung genutzt werden.
 4.Verstöße gegen die Markensatzung werden geahndet und können zum Verlust der Nutzungsberechtigung durch den Nutzungsberechtigten führen.

Beschreibung Stand Datei   Größe
Fibel "Apotheken-A"
09.03.17
523 KB
Markensatzung "Apotheken-A"
06.02.12
24 KB